Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen)
Der Zenz Verteilerbau mit System GmbH, FN 409976g
Stand 2023

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt für unternehmerische Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage https://www.zenz-verteilerbau.at/agb/

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

1.6. Mündliche Nebenabreden sind erst dann rechtswirksam zustande gekommen und gültig, wenn sie von uns gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt wurden.

1.7. Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern untersagt ist von diesen Bedingungen und der schriftlichen Bestellbestätigung abweichende Zusagen weder schriftlich noch mündlich vorzunehmen. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens haben für Unternehmensgeschäfte keine Gültigkeit.

2. Verbrauchergeschäfte

Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, der iSd. § 1 KschG als Konsument anzusehen ist. Das sind jene Personen, für die das Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.

3. Angebot/Vertragsabschluss

3.1 Im Falle des Vertragsabschlusses kommt der Vertrag mit unserem Unternehmen „Zenz Verteilerbau mit System GmbH, FN 409976g“ zustande.

3.2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Angaben in Katalogen, Prospekten etc. sind nur dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, ansonsten gelten solche Angaben nur als Aufforderung zur Angebotslegung durch den Kunden.

3.3. Vertragsabschlüsse kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

3.4. Kostenvoranschläge werden für unternehmerische Kunden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Lediglich das Erstgespräch vor Ort beim Kunden oder im Geschäftslokal unseres Unternehmens ist unentgeltlich. Das Entgelt für die Angebotserstellung wird bei Auftragserteilung, je nach Vereinbarung, von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich. Kostenvoranschläge und Angebote werden auch gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nur in schriftlicher Form erstattet.
Die Kostenvoranschläge/Angebote umfassen nur die angebotenen Positionen und beinhalten, keine, bedingt durch allgemeine Vorbedingungen, zusätzliche Leistungen.
Die Mehr- und Minderbestückung (Abweichungen gegenüber dem Kostenvoranschlag/Angebot) werden bei Fertigstellung der Verteileranlage nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

3.5. Verbraucher haben das Recht den mit uns abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag schriftlich binnen 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Zenz Verteilerbau mit System GmbH, Hauptstraße 29, 8071 Hausmannstätten, Tel.: +43 664 535 9590, Fax: +43 3135 46276, office@zenz- verteilerbau.at, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist muss die Mitteilung über die Ausübung Ihres Widerrufsrechts nachweislich innerhalb der Widerrufsfrist versendet werden.

3.6. Im Falle eines unberechtigten Vertragsrücktrittes des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzes eine pauschale Vertragsstrafe von 30% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen. Die Fälle eines rechtmäßigen Vertragsrücktrittes im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

4. Preise

4.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis anzusehen.

4.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind, besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

4.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.4. An die angebotenen Preise ist unser Unternehmen gegenüber unternehmerischen Kunden zwei Monate lang ab Vertragsabschluss bzw. ab Offertannahme durch den Kunden gebunden (ausgenommen ist der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferungsausführung aus Gründen, die nicht unser Unternehmen zu vertreten hat mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, seine Preis im Ausmaß der zwischenzeitig eingetretenen Preiserhöhungen, welche durch für die Leistungserstellung notwendigen Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend weiter zu verrechnen bzw. anzupassen (Preisanpassungsrecht).

Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn es einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

5. Zahlung

5.1. Die Bezahlung des auf unserer Rechnung ausgewiesenen Gesamtbetrages hat – sollte nichts anderes vereinbart worden sein – mittels Banküberweisung zu erfolgen. Sofern der Bezahlung des Rechnungsbetrages durch Scheck oder Wechsel unsererseits ausdrücklich zugestimmt wurde, wird die Forderung erst mit deren Einlösung getilgt; daraus resultierende Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug oder eines sonstigen Nachlasses bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmen als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgeblich. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz von 4%.

5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Kunden einzustellen.

5.6. Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Skonti, Rabatte u.a.) und werden der Rechnung zugeschlagen.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.9. Der Kunde verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu bezahlen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen in der Höhe von € 35,00 für jedes Mahnschreiben unseres Unternehmens.

5.10. Kommt der Kunde bei einer vereinbarten Raten- oder Teilzahlung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, so kann die gesamte Restschuld auf einmal fällig gestellt werden.

Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

6. Mitwirkungspflicht des Kunden

Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung binnen angemessener Frist geschaffen hat, die im Vertrag oder vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebener Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

7. Maßangaben durch den Kunden

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet unser Unternehmen nicht für deren Richtigkeit oder Brauchbarkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit und Unbrauchbarkeit offenkundig ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig oder unklar, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

8. Geringfügige Leistungsänderungen

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.

9. Liefertermine, Annahmeverzug/Lieferverzug

9.1. Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die vereinbarten Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihn zurechenbaren Umstände (Maßnahmen und Vorleistungen) gesorgt, so gehen alle Risiken und Kosten wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lager- kosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für Teillieferungen.

9.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

9.3. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wurde.

9.4. Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart wurde, Teillieferungen anzunehmen.

9.5. Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als drei Wochen über- schritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist hat der Kunde die Möglichkeit schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Leistung unsererseits innerhalb der gesetzten Frist nicht erbracht wurde.

10. Gefahrtragung

10.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.

10.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder einen Transporteur übergeben.

10.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen das Risiko entsprechend versichern. Der Kunde genehmigt jede übliche Versandart.

11. Lagergebühren

Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Abholung der Ware nicht innerhalb von 14 Tagen nach Verständigung der Abholbereitschaft nach, verrechnet unser Unternehmen eine wöchentliche Lager- gebühr pro Ware in Höhe von € 35,00 pro Woche.

12. Reparaturen

Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer von ihm verlangten Reparatur aufmerksam zu machen. Begehrt der Kunde trotz unseres Hinweises die Reparatur, so hat dieser die anfallenden Kosten – auch im Falle, dass sich im Zuge der Reparatur die Unmöglichkeit derselben festgestellt wird, zu bezahlen.

Der Kunde hat in diesem Fall auch die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen – sofern er dies verlangt und es noch technisch möglich ist – zu bezahlen.
Eine Haftung unseres Unternehmens für Verstöße gegen diese Warnpflicht aufgrund leichter Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte

Pläne, Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen, Bildaufnahmen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches, die von uns bereitgestellt wurden oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum, sofern dem Kunden nicht ausdrücklich mittels schriftlicher Zustimmung ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Die Verwendung solcher Unter- lagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Alle von uns gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gerät ein Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

14.2. Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne ausdrückliche Zustimmung unseres Unternehmens untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff zu verhindern. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen.

15. Gewährleistung

15.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.

15.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten nachfolgende Abweichungen als vereinbart:

– Festgestellte oder feststellbare Mängel sind unverzüglich gegenüber unserem Unternehmen zu rügen, andernfalls Gewährleistungs- und die anderen in §§ 377,378 UGB genannten Ansprüche nicht geltend gemacht werden können.

– Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und zwölf Monate für unbewegliche Sachen. Dies ab der erfolgten Übergabe. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung besteht nicht.

– Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zB förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsgewalt übernommen hat oder die Annahme ohne Angabe von Gründen verweigert. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm bekannt gegebenem Übergabetermin fern, so gilt die Übernahme als an diesem Tage erfolgt.

– Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt nicht.

– Sind vom Mangel betroffene Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus dem Titel der Gewährleistung erloschen.

– Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßen Geschäfts- gang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch uns zu ermöglichen. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

– Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen ua. nicht in technisch einwandfreiem und betriebssicherem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

– Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder Preisminderung abwenden, sofern es sich um keine unbehebbaren Mängel handelt. Bei unbehebbaren Mängeln muss unserem Unter- nehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen angemessener Frist einen Austausch vorzunehmen.

– Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

– Termine betreffend Austausch und Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei dem vereinbarten Verbesserungstermin nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch oder macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch ein angemessenes Entgelt zu leisten.

16. Eigenschaften des Liefergegenstandes

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von ÖNORMEN, Bedienungsanleitungen, Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Die übrigen Bestimmungen von allfälligen ÖNORMEN finden jedenfalls keine Anwendung auf gegenständliches Vertragsverhältnis, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

17. Verteileranlagenhinweis

Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, wonach unser Unternehmen lediglich die Herstellung und Lieferung durchführt – der Einbau der Verteileranlage bzw. sonstiger Produkte ist nicht Vertragsgegenstand. Es wird ausdrücklich auf die verpflichtende Überprüfung laut ÖVE/ÖNORM E8001- 2-30 Ausgabe: 2008-12-01 nach Abschluss der Montage und Abschluss der Arbeiten hingewiesen.

18. Beigestellte Ware (Beistellungen)

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15% des Wertes der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

Werden Geräte beigestellt, die nicht benötigt werden, werden diese zum Auftraggeber zurückgesendet und die Transportkosten dafür in Rechnung gestellt.

19. Haftung für Schäden, Verjährung von Ansprüchen

Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Ferner ist gegenüber Unternehmern jede Haftung unseres Unternehmens für den einzelnen Schadensfall mit dem Auftragswert begrenzt, maximal jedoch im Ausmaß der Haftpflichtversicherungssumme, das sind EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen), begrenzt. Für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn haftet unser Unternehmen jedoch nicht. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen unser Unternehmen, wenn sie nicht vom Kunden binnen sechs (6) Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ab- lauf von fünf (5) Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten/Verstoß (Präklusivfrist).

20. Erfüllungsort

Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.

21. Versendung

Bei einer Lieferung „Transport in Österreich enthalten“ gilt eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter als vereinbart. Die Transportkosten sind bei einem Auftrag „Transport in Österreich enthalten“ im Angebot inkludiert.

22. Verkehr mit Behörden und Dritten

Erforderliche Bewilligungen Dritter (wie etwa Einverständniserklärung des Vermieters etc.), Meldungen an Behörden (wie Bau- und Gewerbebehörde etc.), Einholung behördlicher Genehmigungen (wie etwa Benützungsbewilligung etc.), hat der Kunde selbst und auf seine Kosten zu veranlassen.

23. Insolvenz, Schuldenregulierungsverfahren

Im Falle der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, oder Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien oder der Nichteröffnung eines solchen mangels hinreichenden Vermögens iSd Insolvenzordnung ist die jeweils andere Vertragspartei erst nach Erhalt der vertraglich geschuldeten Leistungen oder höchstens Zug um Zug verpflichtet, ihre jeweiligen Leistungen gegen- über der anderen Vertragspartei zu erbringen.

24. Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, Zurückbehaltungsrecht

Das Unternehmen ist berechtigt über die Kunden Bonitätsauskünfte im verkehrsüblichen Ausmaß einzuholen.
Im Falle der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden, insbesondere bei Vorliegen von Kreditauskünften von angesehenen Bonitätsauskunftsunternehmen (insbesondere CRIF GmbH; KSV 1870; AKV; etc.) mit Auskünften schlechter (negativer) Bonität, ist unser Unternehmen berechtigt, für die aus gegenständlichem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen eine Vorauszahlung (Sicherstellung) vom Kunden zu verlangen, sofern die bis dahin geleisteten Vorauszahlungen des Kunden bereits zur Leistungserfüllung durch unser Unternehmen konsumiert worden sind.

Bis zum Einlangen der oben genannten noch offenen Vorauszahlung unseres Kunden, ist unser Unternehmen berechtigt, die weitere Leistungserbringung zurückzubehalten.

25. Adressänderungen

Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

26. Gerichtsstand, Rechtswahl

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Verbrauchersachen.
Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit unserem Unternehmen gegebene allgemeine Gerichtsstand (Verbrauchergerichtsstand) in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.

Darüber hinaus wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen IPRG und der Bestimmungen des UN- Kaufrechtsabkommens vereinbart.

Diese Gerichtsstands- und Rechtswahlvereinbarung gilt für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.

27. Salvatorische Klausel

In Falle der Unwirksamkeit einer oder auch mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll inhaltlich aufrecht. Die unwirksame Bestimmung ist sodann durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unzulässigen Bestimmung am nächsten kommt.

28. Datenschutz

28.1. Wenn Sie per Formular auf der Website oder per E-Mail mit uns Kontakt aufnehmen, werden Ihre angegebenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen sechs Monate bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir lediglich weiter, sofern dies für die vertragliche Abwicklung notwendig ist.

28.2. Zum Zweck der späteren Vertragsabwicklung werden folgende Daten bei uns gespeichert: Na- me, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse. Ohne diese Daten ist es uns nicht möglich mit Ihnen den Vertrag abzuschließen.

28.3. Mit dem Akzeptieren der AGB der „Zenz Verteilerbau mit System GmbH“ erklärt sich der Vertragspartner ausdrücklich damit einverstanden, dass die „Zenz Verteilerbau mit System GmbH“ ihre personenbezogenen Daten, die Vertragsdaten inklusive Kontoverbindung sowie die Kommunikation zum Vertragsabschluss zwischen den Vertragspartnern in seiner Datensammlung führen darf. Die „Zenz Verteilerbau mit System GmbH“ wird diese Daten nur für eigene Zwecke verwenden und nicht an Dritte weitergeben; sofern dazu keine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die Weitergabe zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

Der Vertragspartner erklärt sich bis auf Widerruf auch damit einverstanden, dass im Sinne eines raschen Informationsaustausches die Korrespondenz per E-Mail durchgeführt werden kann.

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