In diesem Blog möchten wir auf die elektrischen Anforderungen durch die Norm OVE-8101-2019-01-01 eingehen. Im Teil 7-702 wird auf das Thema Schwimmbecken und Springbrunnen eingegangen. Hier findet man nicht nur verschiedene Bereiche, sondern auch Vorgaben im Bezug auf Verbraucher und Technikschächte.
Bei modernen, eingegrabenen Pools wird oft an das Pool angrenzend ein Technikschacht installiert, in dem Betriebsmittel wie Umwälzpumpe, Filter, Salzanlagen oder auch Gegenstromanlagen untergebracht sind.
Was bei solchen und auch Spezialthemen wie Unterwasserbeleuchtung zu beachten ist, möchten wir nun näherbringen.
Bereiche
In der Norm wird von drei Bereichen gesprochen. Alle Betriebsmittel, die in den jeweiligen Bereich fallen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um dort situiert werden zu können.
- Bereich 0
- Abgrenzung:
Der Bereich 0 umfasst den Bereich im und unter Wasser
(Für Details siehe Skizze) - Elektrische Besonderheiten:
Schutzkleinspannung SELV max. 12VAC / 30VDC, die Versorgung muss außerhalb von Bereich 2 liegen.
Ausgenommen sind Betriebsmittel mit max. 230V gegen Erde, die speziell für diesen Bereich gebaut wurden.
Weitere Anforderungen siehe Punkt 702.55.104.
Es dürfen nur Leitungen verlegt werden, die zur Versorgung in diesem Bereich notwendig sind.
Es dürfen keine Abzweigdosen verwendet werden.
Es dürfen keine Schalt- oder Steuergeräte einschließlich Steckdosen verwendet werden.
- Abgrenzung:
- Bereich 1
- Abgrenzung: Der Bereich 1 umfasst den Bereich 2m rund um den Bereich 0
- Elektrische Besonderheiten:
Wie Bereich 0, jedoch:
dürfen Abzweigdosen für Stromkreise mit SELV verbaut werden,
Schalt- Steuergeräte und Steckdosen dürfen nur unter Schutzmaßnahme SELV verwendet werden.
- Bereich 2
- Abgrenzung: Der Bereich 2 umfasst den Bereich 1,5m rund um den Bereich 1
- Elektrische Besonderheiten:
Bei SELV muss die Versorgung außerhalb von Bereich 0 & 1 sein.
Bei Nullung oder FI-Schutzschaltung muss jeder Stromkreis mit einem eigenen RCD mit max. 30mA Auslösestrom ausgestattet sein.
Bei Schutztrennung darf jede Stromquelle nur ein einziges Verbrauchsmittel versorgen und muss außerhalb von Bereich 0 & 1 angeordnet sein.
Leitungen müssen mind. 5cm unter Putz geführt werden, oder einen RCD-Schutz von 30mA aufweisen, oder durch Schutzkleinspannung SELV geschützt sein, oder durch Schutztrennung für einen Verbraucher geschützt sein.
- Weitere Anforderungen
Die Schutzmaßnahme PELV darf nicht angewendet werden.
Bei der Schutzmaßnahme SELV muss Spannungsunabhängig die Basisisolierung mit IP2X oder IPXXB sichergestellt sein und muss für eine Minute 500V standhalten.
Basisisolierte Leitungen dürfen keine berührbare metallene Umhüllung haben.
Metallene Umhüllungen müssen in den Schutzpotentialausgleich integriert werden.
Kabel und Leitungen sollen in Installationsrohren verlegt werden, um den Austausch zu erleichtern.
Schutzpotentialausgleich:
- Alle fremden leitfähigen Teile, die im Bereich 0 – 2 angeordnet sind, müssen an den Schutzpotentialausgleich und an den Schutzleiter angeschlossen werden.
- Dazu zählt unter anderem:
Rohrleitungen aus Metall
Metallteile der Beckenkonstruktion
Metallteile der Gebäudekonstruktion
Bewehrungen vom Betonbecken und nicht isolierten Fußböden
- Folgendes muss nicht einbezogen werden:
Einstiegsleitern und Abdeckungen
Handläufe und Haltegriffe am Beckenrand
Gitterabdeckungen und einbaurahmen von Überlaufrinnen
Fensterrahmen
Türzargen
Startblöcke
Technikschächte, die an das Schwimmbad angrenzen:
Bei Technikschächten, die an den Bereich 0 & 1 angrenzen, oder über diesen Bereich betreten werden, muss folgendes beachtet werden:
- Der Zugang muss versperrbar od. nur mittels Werkzeug öffenbar sein
- Die Schutzart von mind. IPX5 muss gegeben sein
- Zusatzschutz mit einem 30mA RCD-Schalter
- Zusätzlicher Schutzpotentialausgleich muss nach Punkt 702.415.2 errichtet sein
- Rohrleitungen müssen el. Isoliert aufgebaut sein, oder in den zusätzlichen Schutzpotentialausgleich einbezogen werden.
- Der Technikschacht wird als außerhalb von Bereich 1 & 2 betrachtet.
Unterwasserbeleuchtungen
Bei der Unterwasserbeleuchtung muss auf einige Punkte geachtet werden:
- Es dürfen nur geeignet Lampen nach OVE EN60598-2-18 verwendet werden, die ausdrücklich für die Verwendung im Wasser geeignet sind.
- Beleuchtungen, die hinter Bullaugen angebracht sind, müssen von dort aus gewartet werden können. Dabei darf keine leitende Verbindung zwischen Scheinwerfer und Bullauge bestehen.