In diesem Beitrag möchten wir auf das Thema Nullung eingehen.
Was ist Nullung?
Unter Nullung versteht man eine Schutzmaßnahme, die den Fehlerschutz abdeckt.
Kommt es in einem Elektrogerät zu einem Erdschluss, so muss sichergestellt werden, dass ein Strom zum fließen kommt, welcher die vorgelagerte Sicherung zur Sofortauslösung bringt.
Die Schutzmaßnahme Nullung ist in Neuanlagen Pflicht, sofern eine Freigabe durch das örtliche EVU besteht. Ausnahmen können in der Nähe von z.B. Gleiskörpern bestehen.
Wichtig ist jedoch, dass alle Nullungsbedingungen eingehalten werden.
Bestandsanlagen können meist sehr einfach auf Nullung umgestellt werden.
Dazu muss eine Nullungsverbindung installiert werden.
Auch die Freigabe vom EVU muss erfolgen.
Nullungsbedingungen:
- Ausschaltbedingung
- Erdungsbedingung
- Verlegungsbedingung
Aufbau:
- Laut ÖVE E 8101 Punkt 204.NE.14 (Nullungsverbindung) Ausgabe 2019-01-01 ist eine möglichst kurze, elektrisch gut leitfähige Verbindung, mit welcher der PEN-Leiter des Verteilungsnetzes im ersten dafür geeigneten Sicherungs– oder Verteilerkasten der Verbraucheranlage direkt oder über den Schutzpotentialausgleich mit dem Schutzerdungsleiter der Anlage verbunden ist.
- Laut ÖVE E 8101 Punkt 411.4.6.001.1.1.AT (Neuanlagen) Ausgabe 2019-01-01 ist innerhalb eines neu elektrisch versorgten Objekts die Verwendung eines PEN-Leiters ab dem Anschlusspunkt der Nullungsverbindung nicht mehr zulässig. Neutral und PE- Leiter müssen ab diesem Punkt als getrennte Leiter ausgeführt werden. Der PEN-Leiter endet am Anschlusspunkt der Nullungsverbindung.
- Laut ÖVE E 8101 Punkt 411.4.6.001.1.2.AT (Ausführung der Nullung) Ausgabe 2019-01-01 muss die Nullungsverbindung gemäß (Plan Nullung) ausgeführt und als Schutzerdungsleiter gemäß Tabelle 54.2 dimensioniert werden.
Aus EMV- Gründen wird eine Dimensionierung mit einem Querschnitt entsprechend dem größten ankommenden Außenleiter empfohlen.
4. Laut ÖVE E 8101/AC1 Punkt 544.1 (Schutzpotentialausgleichsleiter für die Verbindung mit der Haupterdungsschien) Ausgabe 2020-05-01 muss der Schutzpotentialausgleichsleiter, der für die Verbindung mit der Haupterdungsschiene vorgesehen ist, einen Querschnitt der nicht kleiner ist als
– 10mm² Kupfer,
– 25mm² Aluminium
– 50mm² Stahl
Für die Dimensionierung des Querschnitts dieses Schutzpotentialausgleichsleiter sind die höchste zu erwartende Ausschaltzeit mit dem höchsten zu erwartenden Fehlerstrom (siehe Vorschrift ÖVE E 8101 Punkt 543.1.2 Ausgabe 2019-01-01) und die Anforderungen aus der elektromagnetischen Verträglichkeit heranzuziehen.
5. Laut ÖVE E 8101 Punkt 542.3.1 (Dimensionierung des Erdungsleiter) Ausgabe 2019-01-01 muss der Erdungsleiter den Anforderungen gemäß 543.1.1 oder 543.1.2 entsprechen. Der Querschnitt darf nicht kleiner als 16mm² Kupfer oder 50mm² Stahl sein, wobei eine Begrenzung auf 25mm² Kupfer oder auf den kupferäquivalenten Querschnitt der Erdungsanlage zulässig ist.
Im Punkt 543.1.1 der Vorschrift ÖVE E 8101 (Mindestquerschnitte) Ausgabe 2019-01-01 wird gefordert, dass der gewählte Querschnitt von jedem Schutzleiter ausreichen muss, um den mechanischen und thermischen Beanspruchungen zu widerstehen, die durch Fehlerströme in der zu erwartenden Zeitdauer auftreten können.
Das heißt, dass der Schutzleiter durch Berechnung gemäß ÖVE E 8101 Punkt 543.1.2 Ausgabe 2019-01-01 bestimmt werden muss, oder gemäß Tabelle 54.2 ausgewählt werden muss.
6. Laut ÖVE E 8101 Anhang 51.ZB (Kennzeichnung von PEN-Leitern) Ausgabe 2019-01-01 soll der PEN-Leiter grün-gelb im gesamten Verlauf sein, mit blauer Markierung an den Leiterenden.